Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Kontakt- und Registerdaten der HessenKom GmbH & Co KG
Die HessenKom GmbH & Co KG (im Folgenden „HessenKom“ genannt), mit Sitz in Altenstadt (Hessen), ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) unter HRA 4294 und hat folgende Anschrift: Die Weidenbach 6, 63674 Altenstadt (Hessen).
2. Anwendungsbereich dieser AGB / AGB des Kunden
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Leistungen der HessenKom gegenüber einem Kunden der HessenKom (im Folgenden „Kunde“ genannt).
2.2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von HessenKom ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Die bloße Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden seitens HessenKom machen diese daher noch nicht zum Bestandteil des Vertrags.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen HessenKom und dem Kunden kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von HessenKom beim Kunden, spätestens jedoch mit Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistungen durch HessenKom zustande.
4. Bereitstellung von Datenanschlüssen
4.1. Bereitstellung
HessenKom teilt dem Kunden in der jeweiligen Auftragsbestätigung den vo-raussichtlichen Bereitstellungstermin für vom Kunden bestellte Datenanschlüsse mit.
4.2. Verfügbarkeit
4.2.1.
Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, weisen die von HessenKom bereitgestellten Datenanschlüsse eine Verfügbarkeit von 98,50 % je Betriebsjahr auf. „Verfügbarkeit“ im Sinne dieser AGB bedeutet die tatsächliche zeit-liche Verfügbarkeit im Verhältnis zur Dauer des gesamten Betriebsjahres. „Betriebsjahr“ im Sinne dieser AGB meint einen Zeitraum von 12 Monaten ab Bereitstellung des Anschlusses sowie jeden sich daran anschließenden Zeitraum von jeweils weiteren 12 Monaten.
4.2.2.
Nicht zum Betriebsjahr zählen Unterbrechungen im Zeitraum sonntags von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
4.2.3.
Ein Datenanschluss gilt als verfügbar, wenn für den Kunden über den von HessenKom zur Verfügung gestellten Datenanschluss mithilfe eines für den jeweiligen Datenanschluss-Typ geeigneten Eingangsrouter am vertragsge-genständlichen Kundenstandort die Datenübertragung möglich ist.
4.2.4.
Es wird klargestellt, dass die für einen Datenanschluss vereinbarte Verfügbarkeit sich auf jeden einzelnen, von HessenKom bereitgestellten Datenanschluss bezieht. Die so geschuldete Verfügbarkeit erhöht sich auch dann nicht, wenn HessenKom für den Kunden mehrere Datenanschlüsse parallel bereitstellt (z.B. zu Redundanz- oder Backupzwecken etc.).
4.3. Sonstige Eigenschaften der Datenanschlüsse
Die sonstigen Eigenschaften eines von HessenKom angebotenen Datenanschlusses ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt wird. Die Leistungsbeschreibungen der von HessenKom angebotenen Datenanschlüsse können zudem unter www.hessenkom.de abgerufen werden.
4.4. Störungen
4.4.1.
Der Kunde kann Störungen eines für ihn von HessenKom bereitgestellten Datenanschlusses 24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche telefonisch an das Network Operation Center von HessenKom (im Folgenden „NOC“ genannt) melden. Die Telefonnummer des NOC wird dem Kunden bei Vertragsbeginn mitgeteilt.
4.4.2.
HessenKom wird unverzüglich nach Eingang einer Störungsmeldung mit der Störungsbeseitigung beginnen. Betrifft die Störung eine Komponente, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, wird HessenKom unverzüglich die Störungsbeseitigung durch diesen Dritten veranlassen.
4.4.3.
Der Kunde wird bei Meldung einer Störung einen fachkundigen und zumindest telefonisch erreichbaren Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten nennen, der in der Lage und berechtigt ist, Informationen zur Störung zu geben und Entscheidungen für den Kunden zu treffen.
4.4.4.
Soweit die Entstörung eine Tätigkeit von HessenKom vor Ort an einen Standort des Kunden erfordert, wird der Kunde dafür sorgen, dass die von HessenKom zur Entstörung eingesetzten Mitarbeiter Zutritt zu den betreffenden Grundstücken, Räumlichkeiten und Einrichtungen erhalten und ein fachkundiger Ansprechpartner des Kunden vor Ort ist, der der in der Lage und berechtigt ist, Informationen zur Störung zu geben und Entscheidungen für den Kunden zu treffen.
4.4.5.
HessenKom ist berechtigt, dem Kunden den Aufwand einer vom Kunden veranlassten Entstörung gesondert in Rechnung zu stellen, soweit die Störung vom Kunden zu vertreten ist.
4.5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.5.1.
Der Kunde wird die von HessenKom bereitgestellten Datenanschlüsse ausschließlich selbst nutzen.
4.5.2.
Der Kunde wird die von HessenKom für die Nutzung eines Datenanschlusses zur Verfügung gestellten Endgeräte (z.B. Router) ausschließlich für die Inanspruchnahme dieses Datenanschlusses nutzen und diese Geräte bei Vertragsende mangelfrei an HessenKom zurückgeben; die Veräußerung oder Weitergabe dieser Endgeräte an Dritte ist dem Kunden untersagt. Vorstehendes gilt nicht für solche Endgeräte, die der Kunde von HessenKom gekauft hat.
4.5.3.
Der Kunde wird ihm von HessenKom zur Verfügung gestellte Zugangskennungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Dritte weitergeben. Der Kunde wird diese Zugangskennungen bei Gefahr der Kenntnisnahme durch Dritte unverzüglich ändern.
4.5.4.
Der Kunde ist für die Sicherung der Daten auf seinen IT-Systemen selbst verantwortlich.
4.5.5.
Der Kunde darf die von HessenKom bereitgestellten Datenanschlüsse nicht rechtsmissbräuchlich nutzen. Der Kunde wird es insbesondere unterlassen, die von HessenKom bereitgestellten Datenanschlüsse für folgende Aktivitäten zu nutzen: (i) Werbemaßnahmen, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, (ii) Begehung von oder Teilnahme an Straftaten, (iii) Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter, (iv) Verletzung von Persönlichkeitsrechten, (v) Verletzung von In-formationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG).
4.6. Messverfahren und Qualitätssicherung
4.6.1.
Informationen über die von HessenKom zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und Informationen über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität können unter www.hessenkom.de abgerufen werden.
4.6.2.
Eine Auflistung von Maßnahmen, mit denen HessenKom auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen rea-gieren kann, kann unter www.hessenkom.de abgerufen werden.
4.7. Entgelte für Datenanschlüsse
Die jeweils gültigen Entgelte für die Inanspruchnahme der Datenanschlüsse von HessenKom können unter www.hessenkom.de abgerufen werden.
4.8. Laufzeit und Kündigung von Verträgen über Datenanschlüsse
4.8.1.
Ein Vertrag zwischen HessenKom und dem Kunden über einen Datenanschluss hat eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestvertragsdauer bzw. zum Ende eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.
Die Mindestvertragslaufzeiten beginnen jeweils mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung des betreffenden Anschlusses.
4.8.2.
Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.9. Schlichtung
Der Kunde kann im Streitfall darüber, ob HessenKom die Verpflichtungen aus den §§ 43a, 43b, 45 bis 46 Telekommunikationsgesetz (im Folgenden „TKG“ genannt) oder aus den aufgrund dieser Regelungen erlassenen Rechtsver-ordnungen oder aus § 84 TKG erfüllt hat, durch einen Antrag bei der Bundes-netzagentur ein Schlichtungsverfahren einleiten.
5. Überlassung von Software
5.1. Gegenstand der Softwareüberlassung
5.1.1.
HessenKom stellt Software im ausführbaren Objektcode zu Verfügung.
5.1.2.
Die Überlassung von Software und der zugehörigen Benutzerdokumentation erfolgt durch HessenKom auf Datenträger, durch Zurverfügungstellung der Software zum Download im Internet oder durch Versand per E-Mail.
5.2. Pflichten des Kunden
Der Kunde wird von HessenKom gelieferte Software ausschließlich auf solcher Hardware einsetzen, deren Konfiguration den zwischen HessenKom und dem Kunden vereinbarten Vorgaben entspricht.
5.3. Nutzungsrechte
5.3.1.
Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, erhält der Kunde an von HessenKom zeitlich unbeschränkt überlassener Software das zeitlich unbe-schränkte, nichtausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software in dem im Einzelfall vereinbarten Umfang für interne betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten an diesem Recht Nutzungsrechte einzuräumen.
5.3.2.
Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, erhält der Kunde an von HessenKom zeitlich beschränkt überlassener Software das auf die jeweilige Vertragsdauer beschränkte, nichtausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software in dem im Einzelfall vereinbarten Umfang für interne betriebliche Zwecke zu nutzen.
5.3.3.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten an von HessenKom überlassener Software Nutzungsrechte einzuräumen.
6. Lieferung von Hardware
6.1. Transportkosten und Gefahrübergang
Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, liefert HessenKom Hardware EXW gemäß den Incoterms 2010.
6.2. Eigentumsvorbehalt bei Hardwareverkauf
Der Kunde erwirbt erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises Eigentum an von HessenKom gekaufter Hardware.
7. Werk- und Dienstleistungen von HessenKom
7.1. Vergütung und Abrechnung
Soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart, sind Werk- und Dienstleistungen von HessenKom nach Aufwand zu vergüten. HessenKom darf die in ei-nem Monat erbrachten Werk- und Dienstleistungen, einschließlich Teilleistungen, jeweils nach Ablauf dieses Monats abrechnen. Im Übrigen gilt Ziffer 8.
7.2. Nutzungsrechte
Soweit Werk- oder Dienstleistungen von HessenKom urheberrechtlich geschützt sind, erhält der Kunde das zeitlich unbeschränkte, nichtausschließliche Recht, die betreffenden Werk- oder Dienstleistungen von HessenKom umfassend für interne betriebliche Zwecke zu nutzen.
7.3. Abnahme von Werkleitungen
7.3.1.
Der Kunde wird von HessenKom erbrachte Werkleistungen schriftlich oder per E-Mail abnehmen. Der Kunde darf die Abnahme nicht aufgrund lediglich unerheblicher Mängel verweigern. Lässt der Kunde eine ihm von HessenKom gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen, gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Die Abnahme gilt auch ohne Fristsetzung durch HessenKom als vom Kunden erteilt, wenn der Kunde die betreffende Wer-kleistung nutzt, ohne zuvor erhebliche Mängel schriftlich oder per E-Mail ge-rügt zu haben.
7.3.2.
HessenKom ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen jeweils Teilabnahmen zu verlangen.
8. Entgelte und Zahlungsbedingungen
8.1. Die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
8.2. Monatliche Entgelte sind vom Kunden jeweils im Voraus zu zahlen.
8.3. Rechnungen von HessenKom sind jeweils binnen 14 Tagen nach Zugang zu begleichen.
8.4. Erhöhen sich die Kosten von HessenKom für die Erbringung einer von HessenKom gegenüber dem Kunden im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geschuldeten Leistung, so ist HessenKom berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten das Entgelt für diese Leistung mit Wirkung zum Beginn des nächs-ten Kalenderjahres entsprechend zu erhöhen. Es wird klargestellt, dass HessenKom nicht berechtigt ist, die eigene Gewinnmarge durch Entgelterhöhun-gen zu vergrößern.
9. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
9.1. Der Kunde darf gegen Forderungen von HessenKom nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9.2. Der Kunde darf ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
10. Haftung von HessenKom
10.1. HessenKom haftet für Schäden aufgrund der Erbringung von Telekommunikationsleistungen für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 12 500 Euro je Endnutzer im Sinne von § 3 Nr. 8 TKG. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern im Sinne von § 3 Nr. 8 TKG und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht von HessenKom unbeschadet der Begrenzung in Ziffer 10.1 Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatz-ansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 von Ziffer
10.1 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
10.2. Für Schäden, die nicht unter den Anwendungsbereich von Ziffer 10.1 fallen, gilt:
10.2.1. HessenKom haftet dem Kunden gegenüber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nach Maß-gabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.2.2.
In sonstigen Fällen haftet HessenKom – soweit in Ziffer 10.3 nicht abwei-chend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
10.3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden (i) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) nach dem Produkthaftungsge-setz sowie (iii) aus Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen aus Ziffer 10.1, Ziffer 10.2 und Ziffer 10.3 unberührt.
11. Mängelhaftung von HessenKom
HessenKom haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vor-schriften, jedoch nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
11.1. HessenKom beseitigt Mängel in angemessener Frist im Wege der Nacherfüllung. HessenKom kann wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolgt.
11.2. Das Recht des Kunden nach § 637 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt), Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen, ist ausgeschlossen.
11.3. Außer in den in Ziffer 10.3 genannten Fällen haftet HessenKom in Mietver-hältnissen bei einem Schaden aufgrund eines anfänglichen Mangels der Mietsache abweichend von § 535a Abs. 1 BGB nur dann, wenn HessenKom den anfänglichen Mangel zu vertreten hat.
11.4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln kann der Kunde nur nach Maßgabe von Ziffer 10 verlangen.
11.5. Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln verjähren binnen 12 Monaten. Vorstehendes gilt nicht, soweit von HessenKom ein Mangel arglistig ver-schwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden ist sowie ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Vertraulichkeit
12.1. Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Rahmenvertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln.
12.2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt, insb. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (i) der empfangenden Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat, (ii) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat, (iii) die empfangende Vertragspartei von einem Dritten erlangt hat, der in Bezug auf die Weitergabe dieser Informationen nicht an Beschränkungen gebunden ist, (iv) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden oder (v) auf Grund zwingenden Rechts, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, dass die empfangende Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr in ausreichendem Umfang die Möglichkeit einräumt, rechtliche Maßnahmen gegen die Offenlegung zu ergreifen.
13. Abtretung
Der Kunde darf seine Rechte aus den Verträgen mit HessenKom nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der HessenKom an Dritte abtreten.
14. Änderungen der AGB
14.1. Möchte HessenKom diese AGB ändern, so wird HessenKom dem Kunden die betreffenden Änderungen spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder per E-Mail anbieten.
14.2. Die Zustimmung des Kunden zu einem Änderungsangebot gemäß Ziffer 14.1 gilt als erteilt, wenn er dem Änderungsangebot nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen widerspricht. HessenKom wird den Kunden im Änderungsangebot auf sein Widerspruchsrecht und die Genehmigungswirkung bei nicht rechtzeitigem Widerspruch hinweisen.
15. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Gerichtstand Frankfurt am Main, Deutschland. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
16. Geltendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Stand: 2018-08-03